Nachteilsausgleich

Schülerinnen und Schüler mit einer Beeinträchtigung oder Entwicklungsstörung haben Anspruch auf den so genannten Nachteilsausgleich. Das bedeutet, dass die besonderen Voraussetzungen bei Prüfungen berücksichtigt werden. Der Nachteilsausgleich verändert nur die Form und die äusseren Bedingungen der Prüfungssituation. In Bezug auf die Leistungsanforderung wird das betroffene Kind wie alle anderen Schülerinnen und Schüler bewertet. Mögliche Anpassungen können sein:

- Die Schülerin oder der Schüler erhält mehr Zeit.

- Die Schülerin oder der Schüler darf Hilfsmittel benutzen (Taschenrechner, Einmaleins-Tabelle).

- Abbildungen werden vergrössert oder am Bildschirm präsentiert.

Attest für einen Nachteilsausgleich

Für einen Nachteilsausgleich benötigt eine Schülerin oder ein Schüler ein Attest der Fachstelle Förderung und Integration (FFI). Die Eltern reichen dazu ein Antragsformular und einen Diagnosebericht ein (zum Beispiel ärztlichen Bericht oder Befund). Das FFI-Antragsformular steht untenstehend als Download-Datei zur Verfügung.

Lernstörungen werden vom Schulpsychologischen Dienst (SPD) diagnostiziert. Der SPD stellt auch das Attest für den Nachteilsausgleich aus.

Für die Erstellung eines Befundes werden folgende Fachpersonen und – institutionen anerkannt: der Audiopädagogische Dienst (APD), das Zentrum für Gehör, Sprache und Kommunikation (GSR), die Klinik für Kinder und Jugendliche der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPKKJ), der Schulpsychologische Dienst (SPD), der Regionale Ärztliche Dienst beider Basel (RAD), das Universitäts-Kinderspital beider Basel (UKBB), entsprechende Fachärztinnen und Fachärzte sowie Psychologinnen und Psychologen M.Sc. (Letztere ausschliesslich für ADS- und ADHS-Befunde). Hinweis: Psychologische Erkrankungen berechtigen nicht zu einem Nachteilsausgleich.

Das Team der Fachstelle Förderung und Integration (FFI) prüft den Antrag und den Diagnosebericht und informiert die Eltern, ob das Kind ein Attest für einen Nachteilsausgleich erhält. Dies erfolgt in der Regel innerhalb von drei Wochen (ausser in den Schulferien).

Wenn eine Schülerin oder ein Schüler ein Attest für einen Nachteilsausgleich erhält, wird auch die Schule informiert, damit die Schulleitung die Massnahmen zum Nachteilsausgleich veranlassen kann. Das Lehrpersonenteam informiert die Schülerinnen und Schüler der Klasse über die Massnahmen zum Nachteilsausgleich. Im Zeugnis wird der Nachteilsausgleich nicht vermerkt.

Wenn nötig lassen die Eltern rund ein halbes Jahr vor Ablauf des Attests die Diagnose überprüfen und reichen den Diagnosebericht zusammen mit einem neuen Antrag wieder bei der Fachstelle Förderung und Integration ein.

Antragsformular

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