Nachteilsausgleich

Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung oder Entwicklungsstörung haben Anspruch auf den so genannten Nachteilsausgleich. Das bedeutet, dass ihre besonderen Voraussetzungen bei Prüfungen berücksichtigt werden. Ein blindes Kind kann zum Beispiel die Prüfung mündlich statt schriftlich ablegen. Der Nachteilsausgleich verändert nur die Form und die äusseren Bedingungen der Prüfungssituation. In Bezug auf die Leistungsanforderung wird das betroffene Kind wie alle anderen Schülerinnen und Schüler bewertet.

Beispiele

  • Der Schülerin oder dem Schüler steht mehr Zeit zur Verfügung (individuelle Zeitvorgaben).
  • Die Schülerin oder der Schüler kann Hilfsmittel benutzen (Computer, Taschenrechner, Einmaleins-Tabelle).
  • Abbildungen werden vergrössert oder am Bildschirm präsentiert.
  • Die Schülerin oder der Schüler kann die Prüfung in einem separaten Raum ablegen.
  • Schriftliche statt mündliche Prüfung oder umgekehrt.
  • Differenzierte, aber gleichwertige Aufgabenstellung.

Attest für einen Nachteilsausgleich

Für einen Nachteilsausgleich benötigt eine Schülerin oder ein Schüler ein Attest der Fachstelle Förderung und Integration (FFI). Die Eltern reichen dazu ein Antragsformular und einen Diagnosebericht ein (zum Beispiel ärztliches Attest oder Befund). Das FFI-Antragsformular ist untenstehend als Download-Datei erhältlich. Für den Diagnosebericht setzten sich die Eltern mit einer Fachstelle wie zum Beispiel dem Schulpsychologischen Dienst oder dem Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst  Verbindung. 

Das Team der Fachstelle Förderung und Integration prüft den Antrag und den Diagnosebericht und informiert die Eltern, ob das Kind ein Attest für einen Nachteilsausgleich erhält. Dies erfolgt in der Regel innerhalb von drei Wochen (ausser in den Schulferien).

Wenn eine Schülerin oder ein Schüler ein Attest für einen Nachteilsausgleich erhält, wird auch die Schule informiert, damit die Schulleitung die Massnahmen zum Nachteilsausgleich veranlassen kann. Das Lehrpersonenteam informiert die Schülerinnen und Schüler der Klasse über die Massnahmen zum Nachteilsausgleich. Im Zeugnis des Kindes wird der Nachteilsausgleich nicht vermerkt.

Ein Attest ist in der Regel drei Jahre lang gültig und läuft danach automatisch ab. Wenn nötig lassen die Eltern rund ein halbes Jahr vor Ablauf des Attests die Diagnose überprüfen und reichen den Diagnosebericht zusammen mit einem neuen Antrag wieder bei der Fachstelle Förderung und Integration ein. 

Antragsformular

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